16.03.22: Die EEG-Umlage wird abgeschafft - B.A.U.M. Consult GmbH (baumgroup.de)
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Warum Sie jetzt Anträge für die „Besondere Ausgleichsregelung“ stellen sollten

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage abgeschafft


Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit über 20 Jahren die Grundlage für den Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich. Bislang wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien über die EEG-Umlage gefördert, die auf alle Stromverbraucher umgelegt wird.

Die "Besondere Ausgleichsregelung" sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen.
Man könnte nun meinen, dass mit dem Wegfall der EEG-Umlage auch die Antragstellung für die Besondere Ausgleichsregelung hinfällig ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) empfiehlt jedoch auch für das kommende Jahr Anträge zu stellen. Der Grund: mit der besonderen Ausgleichsregelung kann nicht nur die EEG-Umlage sondern auch die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage reduziert werden.
Untersuchen Sie daher ganz genau für Ihr Unternehmen, ob es sich nicht weiterhin lohnt die Kosten für eine Antragsstellung zu investieren, um Kosten für die KWKG- und Offshore-Netzumlage einzusparen.

Sofortanpassungen und EEG-Novelle 2023
Im März dieses Jahres hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) einen „Gesetzentwurf zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ vorgelegt. Der Entwurf enthält im Kern einzelne Sofortanpassungen im geltenden EEG sowie die Novelle zum EEG 2023. Allerdings sind noch eine ganze Reihe weiterer Gesetze betroffen (u.a. das KWKG).

Sofortanpassungen im geltenden EEG
Im Paragraph 2 des EEG 2021 wird die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien nun gesetzlich verankert. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Dies hat zur Folge, dass der Bau von Erneuerbaren-Energien- Anlagen zum Beispiel gegenüber Landschafts- oder Naturschutz leichter durchzusetzen ist.
Darüber hinaus sollen die Konditionen für Solaranlagen verbessert werden, um Ausbauverzögerungen in diesem Bereich zu vermeiden. Danach können Dachanlagen die eigentlich erst ab 2023 vorgesehene höhere Vergütung bereits jetzt in Anspruch nehmen.
Hierzu müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden, dass er die neuen Vergütungssätze in Anspruch nehmen möchte. Die Sofortmaßnahmen stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission.
Bei den Innovationsausschreibungen des EEG gibt es auch schon in diesem Jahr eine Änderung. Hier wird die fixe durch eine gleitende Marktprämie ersetzt. Dazu wird der Ausschreibungstermin um einen Monat auf den 01.Oktober 2022 verschoben. Zusätzlich wird für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung ein eigenes Ausschreibungssegment geschaffen.

EEG-Novelle 2023
Bei der derzeitigen Novelle des EEG 2023 handelt es sich noch um einen Entwurf. Folgende Punkte sollen im Vergleich zum derzeitigen EEG geändert werden:

  • Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solar sollen angehoben werden
  • die Rahmenbedingungen für Solarenergie (z.B. Anhebung der Bagatellgrenze für Ausschreibungen von 750 kW auf 1 MW) sollen verbessert werden
  • Bürgerenergiegesellschaften sollen bei Wind- und Solarprojekten bis zu einer installierten Leistung von 6 MW (Solar) bzw. 18 MW (Wind an Land) von den Ausschreibungen freigestellt werden. Allerdings werden die Anforderungen unter anderem an die Gesellschaftsstruktur der Bürgerenergiegesellschaften erheblich verschärft.
  • Für Kommunen soll es einfacher werden sich an Bürgerenergiegesellschaften zu beteiligen

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Gesetzesbeschluss EEG 2021:
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Referentenentwurf EEG 2023:
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